Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge, Beratungsleistungen, Planungen und Engineering-Aufträge, die zwischen der Gahevezefaus Industries GmbH (nachfolgend "Auftragnehmer") und ihren Kunden (nachfolgend "Auftraggeber") geschlossen werden. Sie gelten primär für den B2B-Verkehr (Unternehmer), finden jedoch auch auf Verbraucher Anwendung, sofern keine zwingenden konsumentenschutzrechtlichen Bestimmungen entgegenstehen.
2. Vertragsabschluss und Angebote
Alle Angebote auf der Website oder in Broschüren sind freibleibend. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die beidseitige Unterzeichnung eines Projektvertrages zustande.
3. Leistungsumfang und Ausführung
Der Auftragnehmer erbringt ingenieurtechnische Beratungs-, Planungs- und Projektmanagementleistungen im Bereich der industriellen Wasseraufbereitung. Der exakte Leistungsumfang ergibt sich aus dem Projektvertrag. Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Vertragserfüllung qualifizierte Subunternehmer heranzuziehen.
4. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Projektierung erforderlichen Unterlagen (Lagepläne, Wasseranalysen, Emissionsdaten, behördliche Auflagen) rechtzeitig, vollständig und wahrheitsgemäß zur Verfügung zu stellen. Verzögerungen, die durch mangelnde Mitwirkung entstehen, gehen zulasten des Auftraggebers.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Soweit nicht anders vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach Aufwand (Stundensätze gemäß aktuellem Tarifkatalog) oder als vertraglich fixiertes Pauschalhonorar. Sämtliche Beträge verstehen sich in Euro zuzüglich der österreichischen Umsatzsteuer (20%). Rechnungen sind binnen 14 Tagen nach Rechnungslegung ohne Abzug fällig.
6. Eigentumsvorbehalt und Urheberrecht
Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige technische Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung (insbesondere Weitergabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zurverfügungstellung an Dritte, die nicht direkt an der Bauausführung beteiligt sind) bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Hardware-Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers.
7. Gewährleistung und Haftung
Im B2B-Bereich hat der Auftraggeber die Planungs- und Projektierungsleistungen unverzüglich zu prüfen und etwaige Mängel schriftlich zu rügen. Die Haftung des Auftragnehmers beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit, mittelbare Schäden, Produktionsausfälle oder entgangenen Gewinn ist gegenüber Unternehmern vollständig ausgeschlossen.
8. Höhere Gewalt (Force Majeure)
Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Pandemien, Naturkatastrophen, Streiks), berechtigen den Auftragnehmer, die Erfüllung seiner Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.
9. Gerichtsstand und Anwendbares Recht
Es gilt ausschließlich das Recht der Republik Österreich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit Verträgen zwischen dem Auftragnehmer und Unternehmern ist das sachlich zuständige Gericht in Linz, Oberösterreich, ausschließlich zuständig.